Bestürzung über Praxisgebührurteil: Kassen sind für inkasso zuständig !

23.03.2005 | Berlin
Der NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, ist bestürzt über die absurde und wirklichkeitsfremde Entwicklung zum Einzug der Praxisgebühr bei säumigen Patienten nach der Entscheidung des Düsseldorfer Sozialgerichtes vom 22. März 2005.

"Nun zeigt sich, wie schlecht die KBV die Mahn- und Einzugsmodalitäten für die Ärzte im Bundesmantelvertrag ausgehandelt hat. Das ist eine äußerst unbefriedigende Inte-ressenvertretung für die Vertragsärzte", erklärt der Bundesvorsitzende des NAV-Virchow-Bundes, Dr. Maximilian Zollner.

Denn nach Auffassung des Bundesvorsitzenden sind weder Kassenärztliche Vereini-gung noch niedergelassene Ärzte legitimiert, die Praxisgebühr vom Patienten einzuzie-hen. Wiederholt hat Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt betont, dass die zehn Euro Praxisgebühr ein Teil des ärztlichen Honorars seien. Insoweit sind die Kranken-kassen für das Einziehen der 10,-- Euro Praxisgebühr verantwortlich. Denn gemäß § 85 SGB V entrichtet die Krankenkasse an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung "mit befreiender Wirkung" eine Gesamtvergütung.

Der NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, fordert die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf, in diesem Sinne unverzüglich Verhandlungen mit den Krankenkassen aufzunehmen und endlich die Interessen der Vertragsärzte-schaft zu vertreten.

Quelle: Pressemeldung NAV-Virchow-Bund

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