Diskriminierung von Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht verfassungswidrig
Schäubles Erklärung zur Beibehaltung der Diskriminierung für Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht ist verfassungswidrig, ein Bruch der Koalitionsvereinbarung und eine Provokation des Bundesverfassungsgerichtes. Seine Begründung für das Festhalten an der Diskriminierung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut von gleich zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes.
Wenn die FDP noch etwas politischen Anstand im Leib hat, ist das jetzt der casus belli für die Koalition. Bei der steuerrechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaft mit der Ehe kann Westerwelle mal mehr netto vom brutto mit Unterstützung des Verfassungsgerichtes und der Opposition durchsetzen. Gelingt ihm das nicht, steht die FDP blamiert und einsam in der politischen Landschaft.
Weder der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe und noch der Gedanke, dass aus einer Ehe Kinder hervorgehen, rechtfertigen eine Differenzierung zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe. Eine solche Differenzierung ist nach der Entscheidung des Verfassungsgericht nicht nur ungerechtfertigt, sie ist eine gleichheitswidrige und so verfassungswidrige Diskriminierung.
In dem Urteil vom 21. Juli 2010, veröffentlicht am 17.August, zu Benachteiligungen im Erbschaftssteuerrecht heißt es dazu wörtlich und eindeutig: "Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht ... lässt sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Geht die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht."
"Die Ungleichbehandlung ist auch nicht dadurch legitimiert, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können und der Gesetzgeber unter Anknüpfung an das Familienprinzip eine möglichst ungeschmälerte Erhaltung kleiner und mittlerer Vermögen in der Generationenfolge erhalten möchte. In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheidet sich die Ehe zwar grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft, da aus der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervorgehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen werden, da er in der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend umgesetzt ist. Denn das geltende Recht macht - im Unterschied zu früheren Regelungen - die Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des Freibetrags für Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig."
Quelle: Pressemeldung Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
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