Einrichtung von Auskunftssperren

13.10.2010 | Mainz
Das Bürgeramt der Landeshauptstadt Mainz weist darauf hin, dass nach dem Meldegesetz Rheinland-Pfalz Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren möglich sind.

Auf entsprechendem Antrag werden die Daten von Familienmitgliedern, die keiner oder nicht derselben öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaft angehören wie der Meldepflichtige,

  • nicht an die Kirchen übermittelt,
  • keine Melderegisterauskünfte erteilt, wenn hierdurch dem Betroffenen oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere schutzwürdige Belange erwachsen kann,
  • keine erweiterten Melderegisterauskünfte oder Gruppenauskünfte erteilt. Das berechtigte Interesse an dieser Auskunftssperre ist nachzuweisen,
  • keine Alters- oder Ehejubiläen weitergegeben. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von 2 Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden,
  • keine Daten an Adressbuchverlage weitergegeben,
  • keine Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern oder Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen weitergegeben,
  • keine Melderegisterauskünfte über das Internet erteilt.
  • keine Daten an Unternehmen übermittelt, die diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verwenden wollen.

Anträge ...

können schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Landeshauptstadt Mainz

Bürgeramt

Kaiserstraße 3- 5

55116 Mainz

eingereicht werden.

Quelle: Pressemeldung Stadt Mainz

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