Mehr Sicherheit und Transparenz im Zahlungsverkehr

22.10.2008 | Berlin
Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen.

Die Zahlungsdiensterichtlinie ist eine vom Europäischen Parlament und Rat der EU-Finanzminister beschlossene Richtlinie, die nun hinsichtlich ihres aufsichtsrechtlichen Teils in nationales Recht umgesetzt wird.* Entsprechend den Vorgaben der Zahlungsdiensterrichtlinie tritt das Gesetz zur Umsetzung am 31. Oktober 2009 in Kraft.

Durch die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie wird ein neuer Aufsichtsrahmen für Zahlungsinstitute geschaffen - ein entscheidender Schritt, um Markteintrittesbarrieren abzubauen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt zu schaffen. Gleichzeitig bedeutet dies im Sinne der Kunden mehr Transparenz über die Anbieter von nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungsdiensten.

Um eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten, sollen zukünftig in allen Mitgliedstaaten die gleichen Anforderungen für das Aufsichtshandeln gelten. Bislang unterliegen national und grenzüberschreitend tätige Zahlungsinstitute (z.B. Kreditkartenunternehmen) in der Europäischen Union - anders als Banken - keinem harmonisierten Aufsichtsregime.

Im gesamten europäischen Binnenmarkt soll deshalb in Zukunft ein einheitliches Erlaubnisverfahren gelten. Zahlungsinstitute werden dabei einer Solvenzaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt. Zu den Voraussetzungen für eine Erlaubnis wird dann insbesondere gehören, dass die Zahlungsinstitute angemessene Eigenmittel vorhalten und spezifische Sicherungsanforderungen im Falle der Insolvenz erfüllen. Dies ist wichtig, denn Zahlungsinstituten ist es grundsätzlich gestattet, Geldbeträge bis zur Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegenzunehmen - im Falle des Kreditkartengeschäfts sogar bis zu mehreren Wochen. Allerdings werden diese Gelder nicht im Rahmen einer Einlagensicherung abgesichert, wie dies für Kreditinstitute nach §23a KWG vorgesehen ist.

Im Sinne eines konsequenten Gläubigerschutz sieht der Gesetzentwurf deshalb nun vor, dass Gelder, die von Zahlungsinstituten zur Weiterleitung entgegengenommen werden, ungekürzt und unabhängig vom Volumen insolvenzrechtlich abgesichert sein müssen.

Quelle: Pressemeldung Bundesministerium der Finanzen

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