Umsatzsteuerbefreiung für Postdienstanbieter
Das Bundeskabinett hat heute dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes zugestimmt. Die der Deutsche Post AG nach dem Postgesetz eingeräumte gesetzliche Exklusivlizenz, bestimmte Postdienstleistungen zu erbringen, ist zum 31. Dezember 2007 ausgelaufen. Daraus folgend ist es erforderlich, das Umsatzsteuergesetz anzupassen.
Denn bisher hatte dieses ausschließlich die unmittelbar aus dem Postwesen generierten Umsätze der Deutsche Post AG von der Umsatzsteuer befreit.
Mit der geplanten Gesetzesänderung wird die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung nun auf alle anderen Anbieter ausgeweitet, die vergleichbare Leistungen anbieten. Ab dem 1. Januar 2010 sollen daher alle Unternehmen, die flächendeckend bestimmte Postdienstleistungen anbieten, von einer Umsatzsteuerbefreiung profitieren.
Damit trägt die Bundesregierung der zunehmenden Liberalisierung auf dem Postmarkt Rechnung und erfüllt gleichzeitig eine Forderung der EU-Kommission, die Umsatzsteuerbefreiung für Postdienstleistungen zu ändern.
Die Umsatzsteuerbefreiung wird dabei an Bedingungen geknüpft: Die Unternehmen müssen so genannte Post-Universaldienstleistungen flächendeckend in ganz Deutschland anbieten. Das heißt zum Beispiel: Briefe und Pakete werden nicht nur in Großstädten, sondern auch in abgelegenen Dörfern oder auf kleinen Nordseeinseln zugestellt.
Das Bundeszentralamt für Steuern wird auf Antrag prüfen, ob ein Unternehmer die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt. Die Preise für die umsatzsteuerbefreiten Produkte und Dienstleistungen müssen von der Bundesnetzagentur genehmigt werden.
Im Ergebnis wird auch weiterhin eine flächendeckende und erschwingliche Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Postdienstleistungen sichergestellt.
Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung werden einige Postdienste umsatzsteuerpflichtig - das Gros der Produkte und Dienstleistungen bleibt jedoch von der Umsatzsteuer befreit.
Die finanziellen Auswirkungen des geplanten Gesetzes sind in ihrer Wirkung gegenläufig und lassen sich nicht exakt prognostizieren. Insbesondere ist derzeit nicht absehbar wie viele der übrigen Anbieter von Postdienstleistungen die Vorraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer erfüllen.
Zusatzinformation:
Folgende Postdienstleistungen sollen - weiterhin - umsatzsteuerfrei angeboten werden:
* die Beförderung von Briefsendungen bis 2.000 Gramm
* die Beförderung von adressierten Paketen bis 10 Kilogramm
* die Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils bis zu 2 Kilogramm
* Einschreib- und Wertsendungen.
Nicht mehr umsatzsteuerfrei sind:
* Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm bis zu 20 Kilogramm
* Adressierte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils mehr als 2 Kilogramm
* Expresszustelllungen
* Nachnahmesendungen
* Leistungen, die individuell vereinbart werden
* Leistungen, die zu Sonderkonditionen erbracht werden.
Weitere Informationen
Quelle: Pressemeldung Bundesministerium der Finanzen
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